Satzung
Name und Wesen
Der Verein führt den Namen „DJK-Sportgemeinschaft Stuttgart-Süd e.V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
Der Verein wurde am01. Oktober 1955 gegründet. Der Verein ist unter der Nr. VR1080 (neu) in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Katholischen DJK-Diözesansportverbandes Rottenburg-Stuttgart e.V. und des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB). Er unterwirft sich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
Der Verein führt die DJK-Zeichen.
Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports.
Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemein-schaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Soweit es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt, können Aufwendungen, die einzelnen Personen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, auf Nachweis vom Verein in angemessenem Umfang ersetzt werden. Einzelheiten regelt der Vorstand durch Beschluss.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Ziele und Aufgaben
Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportangeboten sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen.
Der Verein vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft und ist bereit, deren Aufgaben mit zu tragen.
Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
Der Verein hält bildende Gemeinschaftsveranstaltungen ab. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung.
Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter, sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und Sportvereinen setzt die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz voraus.
Mitgliedschaft
Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit als Mitglied alle auf, die die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennen.
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport betreiben oder aktiv in der Führung tätig sind.
b) Passive Mitglieder, die ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen, bereit sind, an den
Veranstaltungen der DJK teilzunehmen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu
einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.
c) Förderer, die durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke des
Vereins fördern wollen.
d) Ehrenmitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Die Mitglieder bis 18 Jahre bilden die DJK-Sportjugend.
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vereinsausschuss.
Der Austritt wird durch schriftliche Erklärung beim Vorstand vollzogen, er kann nur auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30. November vorliegen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist bei Aufnahme oder Austritt die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
Die aktiven und passiven Mitglieder über 14 Jahren haben Stimmrecht und Wahlrecht.
Pflichten der Mitglieder:
a) am Sport- und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und Ordnungen der DJK zu erfüllen.
b) im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
c) die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 01. März des Jahres fällig und wird an diesem Tag per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Eintritt in den Verein während eines Kalenderjahres wird der Beitrag anteilig zu Beginn der Mitgliedschaft eingezogen.
d) wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich in besonderer Weise auf die Satzung der DJK und die Grundsätze ihrer Sportpflege zu verpflichten.
Bei satzungswidrigem Verhalten eines Mitgliedes kann vom Vereinsausschuss der Verlust des Wahlrechts, Stimmrecht oder Startrechts oder der Ausschluss verfügt werden.
Organe *)
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und der Vereinsvorstand
A) Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein
Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, durch die wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
Die Mitgliederversammlung kann eine Persönlichkeit, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, auf Vorschlag des Vorstandes, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsausschuss und die über 14jährigen Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung findet in folgenden Formen statt:
1. Jahreshauptversammlung
2. außerordentliche Mitgliederversammlung
*)
Die weiblichen und männlichen Mitglieder sind gleichberechtigt und für alle Ämter in Vorstand und Vereinsausschuss gleichermaßen wählbar. Im Interesse von Übersichtlichkeit und Lesbarkeit beschränkt sich der Satzungstext im Wesentlichen auf die männliche Form.
1.1. Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einen Monat zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in den Vereinsmitteilungen schriftlich einzuberufen.
Die Tagesordnung muss enthalten:
Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vereinsvorstandes,
des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
Wahl des Vereinsvorstandes, des Vereinsausschusses
und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
Bestätigung der nicht von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitglieder des Vereinsausschusses
Beschlussfassung über das Jahresprogramm
Beschlussfassung über den Haushaltplan und die Beiträge
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Verschiedenes
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
2.1. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Sie findet statt:
Wenn der Vereinsvorstand oder der Vereinsausschuss die Einberufung zur Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten für erforderlich hält, oder
wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder gefordert wird.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens 2 Wochen zuvor erfolgen. Im Übrigen gelten die Bedingungen Ziffer 1.1. entsprechend.
B) Der Vereinsausschuss
Aufgabe des Vereinsausschusses ist die Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, insbesondere
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
b) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
c) Beauftragung von Verantwortlichen für besondere Sportangebote und Aufgaben
d) Vorbereitung der Jahreshauptversammlung
e) Aufstellung des Jahresprogramms
f) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vereinsvorstand, dem Geistlichen Beirat, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendleiter und der Jugendleiterin, den von ihren Abteilungen gewählten Leiterinnen und Leiter, den Beauftragten für besondere Sportangebote und Aufgaben, sowie den Vertretern kooperierender Organisationen.
Der Vereinsausschuss tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. Er ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung wenigstens eine Woche vorher schriftlich einzuladen.
Über die Beschlüsse des Vereinsausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vereinsausschuss, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen seelsorgerischen Aufgaben im Verein bemüht.
Der Schriftführer fertigt die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vereinsausschusses.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Dem Jugendleiter und der Jugendleiterin sind die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
Die Leiter und Leiterinnen der einzelnen Abteilungen sind verantwortlich für deren geordneten Sport- und Spielbetrieb.
Sie können in ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Spiel- und Riegenführern unterstützt werden.
C) Der Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach innen und außen; er ist dabei an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses gebunden.
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand tagt bei Bedarf und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich besetzten Vorstandsämter beschlussfähig. Es müssen mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Er kann die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte – wie z.B. Mitgliederverwaltung, Redaktion und Versand der Vereinsmitteilungen, Reiseorganisation – weiteren Mitgliedern übertragen, die als stimmberechtigte Mitglieder in den Vereinsausschuss berufen werden.
Die stellvertretenden Vorsitzenden unterstützen den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB). Sie sind jeweils einzeln vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Stellvertreter nur vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und dass der 2. Stellvertreter nur vertretungs- und zeichnungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter verhindert sind.
Wahlen und Geschäftsordnung
A) Die Vorsitzenden, der Geistliche Beirat, der Schriftführer, der Kassenwart und die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Jugendleiter und die Jugendleiterin werden von der Sportjugend des Vereins und die Leiter und Leiterinnen der einzelnen Abteilungen von ihren Abteilungen gewählt.
Die Vertreter der kooperierenden Organisationen werden von deren Gemeinschaft gewählt und in den Vereinsausschuss entsandt.
Die nicht von der Jahreshauptversammlung gewählten Mitglieder des Vereinsausschusses werden durch diese bestätigt.
Der Vereinsausschuss kann einzelne Mitglieder beratend oder stimmberechtigt in den Vereinsausschuss berufen. Eine stimmberechtigte Berufung bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung bzw. durch die der Berufung folgende Mitgliederversammlung.
Die Wahlen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit und gelten für zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt. Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn dies beantragt wird und sich kein Widerspruch erhebt.
Scheidet während der Wahlperiode ein von der Jahreshauptversammlung gewähltes Mitglied des Vereinsausschusses aus, so wird es durch Zuwahl des Vereinsausschusses ersetzt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
B) Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Für Beschlüsse gilt einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Abstimmung im Vereinsausschuss entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Für Beschlüsse über Änderungen der Satzung ist die 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Vorraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesansportverband oder die Auflösung
kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt zwei Wochen im Voraus einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist mit den gleichen Fristen schriftlich eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Josef, Stuttgart-Heslach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Die Neufassung der Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 15. März 2016 beschlossen.